OLG Brandenburg - Urteil vom 17.12.2019
3 U 25/19
Normen:
BGB § 307; BGB § 308 Nr. 3; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 25.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 246/17

Mietzins und Nutzungsentschädigung aus einem Mietverhältnis über GewerberäumeReichweite eines AufrechnungsverbotsUnbestrittene und rechtskräftig festgestellte GegenforderungenWeitergeltung der Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis nach Beendigung des Mietverhältnisses

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.12.2019 - Aktenzeichen 3 U 25/19

DRsp Nr. 2020/3019

Mietzins und Nutzungsentschädigung aus einem Mietverhältnis über Gewerberäume Reichweite eines Aufrechnungsverbots Unbestrittene und rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen Weitergeltung der Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis nach Beendigung des Mietverhältnisses

1. Die Formulierung in einem Mietvertrag, dass (nur) unbestrittene und rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen von dem Aufrechnungsverbot ausgenommen sind, ist wirksam.2. Die Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis auf unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen gilt auch nach Beendigung des Mietverhältnisses.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25.01.2019 (Az.: 11 O 246/17) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil des Landgerichts zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:

Das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23.03.2018 wird in dessen Ziffer 1. dahingehend abgeändert, dass die Beklagten verurteilt werden, an die Klägerin zu Händen ihres geschäftsführenden Gesellschafters I...

R...19.579,72 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

3.036,25 € vom 05.05.2017 bis zum 28.11.2018,

3.036,25 € vom 06.06.2017 bis zum 28.11.2018,

3.036,25 € vom 05.07.2017 bis zum 28.11.2018,

3.036,25 € vom 06.08.2017 bis zum 28.11.2018,