OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.02.2015
2 U 174/14
Normen:
BGB § 536;
Fundstellen:
NJW 2015, 2434
NJW 2015, 6
NZM 2015, 542
ZMR 2016, 776
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 03.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 04 O 84/14

Minderung des Mietzinses für Gewerberäume wegen Belästigungen durch eine Großbaustelle

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.02.2015 - Aktenzeichen 2 U 174/14

DRsp Nr. 2015/11247

Minderung des Mietzinses für Gewerberäume wegen Belästigungen durch eine Großbaustelle

Beeinträchtigungen, die im Zusammenhang mit einer Großbaustelle eintreten, können auch im Innenstadtbereich einer Großstadt nach den Umständen des Einzelfalls einen Mangel eines benachbarten gewerblichen Mietobjekts begründen. Das Aufstellen zahlreicher Baucontainer und weiterer Baustelleneinrichtungen auf einem Parkplatzbereich sowie das Anfahren von Lkw und Baufahrenzeugen auf der in unmittelbarer Nähe zu einer Großbaustelle gelegenen kleinen Nebenstraße können insbesondere dann einen Mangel eines benachbarten gewerblichen Mietobjekts begründen, wenn das darin vertragsgemäß betriebene Geschäft in besonderem Maße auf Laufkundschaft angewiesen ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. - 4. Zivilkammer - vom 3.9.2014 (Az.: 2-04 O 84/14) wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.945,85 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 536;

Gründe:

I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO :

Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage von den Beklagten Räumung und Herausgabe eines Geschäftslokals in dem Anwesen A in Stadt1.