OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.12.2004
I-10 U 77/04
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2005, 394
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 22.04.2004

Minderung des Mietzinses wegen geringerer Wohnfläche, als im Mietvertrag angegeben

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2004 - Aktenzeichen I-10 U 77/04

DRsp Nr. 2005/4029

Minderung des Mietzinses wegen geringerer Wohnfläche, als im Mietvertrag angegeben

Die vom Bundesgerichtshof für den Fall des Vorhandenseins von Minderflächen bei der Vermietung von Wohnungen aufgestellten Grundsätze sind auch insoweit anwendbar, als es sich um ein Mietverhältnis über Gewerberäume handelt.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist auch sachlich gerechtfertigt. Sie führt zur Abweisung der Klage, soweit der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch den von der Beklagten anerkannten Betrag von 1.604,45 Euro übersteigt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

1) Der von den Parteien vereinbarte monatliche Mietzins von 850,00 DM = 434,60 Euro ist um 14,7 % = 63,89 Euro auf 370,71 Euro zu mindern, so dass sich unter Hinzurechnung der unstreitigen Nebenkostenvorauszahlung von 127,82 Euro ein Betrag von 498,53 Euro (statt 562,42 Euro) ergibt. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass die Wohnfläche des streitgegenständlichen Mietobjekts lediglich eine Größe von 51,20 Quadratmetern statt der im Mietvertrag vom 09.08.2000 angegebenen 60 Quadratmetern aufwies.