BGH - Urteil vom 17.12.2010
V ZR 131/10
Normen:
WEG § 10 Abs. 2 S. 3; WEG § 16 Abs. 2; WEG § 21 Abs. 8;
Fundstellen:
MietRB 2011, 214
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 09.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 29 C 40102/09
LG NÜrnberg, vom 26.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 9766/09

Möglichkeit der Abweichung von der gesetzlichen oder der in der Gemeinschaftsordnung vereinbarten Verteilung der Kosten nach Miteigentumsanteilen bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes; Zulässigkeit eines Beschlusses über die Umlegung von Betriebskosten im Hinblick auf die Größe der jeweiligen Wohnfläche; Annahme eines schwerwiegenden Grundes für eine Abweichung von der gesetzlichen oder der einer Gemeinschaftsordnung vereinbarten Verteilung von Instandhaltungskosten bei Vorliegen eines mit erheblich höherer Belastung geltenden Verteilungsschlüssels für die Eigentümer als bei einer Neuverteilung der Kosten nach der Größe der jeweiligen Wohnfläche; Begründung eines (Individual-)Anspruchs jedes Wohnungseigentümers oder Teileigentümers gegen die anderen Miteigentümer auf Abschluss einer Änderungsvereinbarung bei Unbilligkeit des Festhaltens an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen sowie unter Berücksichtigung aller Umstände insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer gem. § 10 Abs. 2 S. 3 WEG; Möglichkeit der Änderung eines Verteilungsschlüssels nur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 S. 3 WEG; Erforderlichkeit einer abändernden Vereinbarung durch Wohnungseigentümer i.R.e. Umlegungsabänderung der Instandhaltungskosten bei Fehlen der Beschlusskompetenz der Gemeinschaft

BGH, Urteil vom 17.12.2010 - Aktenzeichen V ZR 131/10

DRsp Nr. 2011/2807

Möglichkeit der Abweichung von der gesetzlichen oder der in der Gemeinschaftsordnung vereinbarten Verteilung der Kosten nach Miteigentumsanteilen bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes; Zulässigkeit eines Beschlusses über die Umlegung von Betriebskosten im Hinblick auf die Größe der jeweiligen Wohnfläche; Annahme eines schwerwiegenden Grundes für eine Abweichung von der gesetzlichen oder der einer Gemeinschaftsordnung vereinbarten Verteilung von Instandhaltungskosten bei Vorliegen eines mit erheblich höherer Belastung geltenden Verteilungsschlüssels für die Eigentümer als bei einer Neuverteilung der Kosten nach der Größe der jeweiligen Wohnfläche; Begründung eines (Individual-)Anspruchs jedes Wohnungseigentümers oder Teileigentümers gegen die anderen Miteigentümer auf Abschluss einer Änderungsvereinbarung bei Unbilligkeit des Festhaltens an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen sowie unter Berücksichtigung aller Umstände insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer gem. § 10 Abs. 2 S. 3 WEG; Möglichkeit der Änderung eines Verteilungsschlüssels nur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 S. 3 WEG; Erforderlichkeit einer abändernden Vereinbarung durch Wohnungseigentümer i.R.e. Umlegungsabänderung der Instandhaltungskosten bei Fehlen der Beschlusskompetenz der Gemeinschaft