BGH - Urteil vom 26.10.2012
V ZR 57/12
Normen:
WEG § 5 Abs. 1; WEG § 14;
Fundstellen:
DNotZ 2013, 522
MDR 2013, 456
MietRB 2013, 147
NJW 2013, 6
NZM 2013, 272
ZMR 2013, 454
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 16.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 77 C 326/09 WEG
LG Berlin, vom 09.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 85 S 269/10 WEG

Möglichkeit der Begründung von Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes (hier: an innerhalb des Gebäudes verlegte Wasserleitungen); Stehen einer an der Dachabseite befindlichen Wasserleitung im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungserbbauberechtigten

BGH, Urteil vom 26.10.2012 - Aktenzeichen V ZR 57/12

DRsp Nr. 2013/5088

Möglichkeit der Begründung von Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes (hier: an innerhalb des Gebäudes verlegte Wasserleitungen); Stehen einer an der Dachabseite befindlichen Wasserleitung im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungserbbauberechtigten

a) Durch die Teilungserklärung kann Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes nicht begründet werden; diese kann die Grenze zwischen dem gemeinschaftlichen Eigentum und dem Sondereigentum nur zu Gunsten, nicht aber zu Ungunsten des gemeinschaftlichen Eigentums verschieben (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 3. April 1968 V ZB 14/67, BGHZ 50, 56, 60).b) Versorgungsleitungen, die wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind, stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum, soweit sie im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums verlaufen. Das gilt auch dann, wenn ein Leitungsstrang ausschließlich der Versorgung einer einzelnen Wohnung dient (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 8. Juli 2011 V ZR 176/10, NJW 2011, 2958).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 9. September 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 1; WEG § 14;

Tatbestand