BGH - Urteil vom 15.12.2010
VIII ZR 210/10
Normen:
BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
DB 2011, 413
DStR 2011, 633
MDR 2011, 215
NJW 2011, 993
NZM 2011, 276
WM 2011, 618
ZIP 2011, 281
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 30.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 311 S 21/10
AG Hamburg-Mitte, vom 25.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen C 323/09

Möglichkeit der Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch eine Personenhandelsgesellschaft wegen Eigenbedarfs

BGH, Urteil vom 15.12.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 210/10

DRsp Nr. 2011/1798

Möglichkeit der Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch eine Personenhandelsgesellschaft wegen Eigenbedarfs

Eine Personenhandelsgesellschaft kann ein Wohnraummietverhältnis nicht wegen Eigenbedarfs ihrer Gesellschafter kündigen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 11 des Landgerichts Hamburg vom 30. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Der Beklagte ist seit 2001 Mieter einer 5-Zimmer-Wohnung der Klägerin in H. . Bei der Klägerin handelt es sich um eine GmbH & Co. KG. Kommanditisten und Gesellschafter der Komplementär-GmbH sind die Eheleute M. ; der Ehemann ist gleichzeitig Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin.

Mit Schreiben vom 30. April 2009 sprach die Klägerin die ordentliche Kündigung des Mietvertrags zum 31. Oktober 2009 aus. Zur Begründung ist in dem Kündigungsschreiben im Einzelnen ausgeführt, dass die beiden 69 und 74 Jahre alten Gesellschafter der Klägerin die Wohnung für sich selbst benötigten.

Das Amtsgericht hat die Räumungsklage abgewiesen, das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Räumungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.