BGH - Urteil vom 19.10.2012
V ZR 233/11
Normen:
WEG § 46;
Fundstellen:
MDR 2013, 83
MietRB 2013, 15
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Mitte, vom 27.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen C 49/09
LG Hamburg, vom 14.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 318 S 138/10

Möglichkeit einer Beschränkung der Anfechtungsklage nach § 46 WEG auf einen bestimmten Betrag einer beschlossenen Sonderumlage; Zulässigkeit eines Beschränkung einer Anfechtungsklage auf die Höhe einer beschlossenen Umlage

BGH, Urteil vom 19.10.2012 - Aktenzeichen V ZR 233/11

DRsp Nr. 2012/22413

Möglichkeit einer Beschränkung der Anfechtungsklage nach § 46 WEG auf einen bestimmten Betrag einer beschlossenen Sonderumlage; Zulässigkeit eines Beschränkung einer Anfechtungsklage auf die Höhe einer beschlossenen Umlage

Die Anfechtungsklage kann auf einen abtrennbaren Teil des Beschlusses beschränkt werden. An der Abtrennbarkeit fehlt es jedoch grundsätzlich, wenn eine Sonderumlage um einen bestimmten Betrag reduziert werden soll. Eine in unzulässiger Weise beschränkte Anfechtungsklage ist im Zweifel als Anfechtung des ganzen Beschlusses auszulegen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 18 des Landgerichts Hamburg vom 14. September 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

WEG § 46;

Tatbestand