VGH Bayern - Beschluss vom 24.11.2016
1 CS 16.2011
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; BayBO Art. 59 S. 1; WEG § 10 Abs. 6 S. 3;

Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung; Öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch des Nachbarn

VGH Bayern, Beschluss vom 24.11.2016 - Aktenzeichen 1 CS 16.2011

DRsp Nr. 2016/20126

Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung; Öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch des Nachbarn

1. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren wird der von der Bauaufsichtsbehörde insoweit vorzunehmende Umfang der Prüfung allein durch Art. 59 BayBO bestimmt. 2. In Bezug auf Wohnungseigentümer gehört der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch des Nachbarn grundsätzlich zu den gemeinschaftsbezogenen Rechten, die nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausüben kann.

Tenor

I.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

I.

Unter Änderung von Nummer II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts tragen die Antragstellerin zu 1 sowie die Antragsteller zu 2 und 3 je die Hälfte der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; die Antragsteller zu 2 und 3 tragen ihren Anteil als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Unter Änderung von Nummer III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für beide Rechtszüge insgesamt auf je 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; BayBO Art. 59 S. 1; WEG § 10 Abs. 6 S. 3;

Gründe

Die zulässigen Beschwerden (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.1982 - 7 C 34.80 - BVerwGE 66, 266 zum Vorliegen der Prozessführungsbefugnis in der Rechtsmittelinstanz) haben keinen Erfolg.