BGH - Beschluss vom 15.12.2021
VII ZB 38/20
Normen:
ZPO § 727 Abs. 1; BGB § 566 Abs. 1; BGB § 581 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2022, 459
NJW-RR 2022, 736
NZM 2022, 249
NotBZ 2022, 260
WM 2022, 382
Vorinstanzen:
LG Zwickau, vom 22.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 129/19

Nachweis der Rechtsnachfolge durch Offenkundigkeit oder öffentlich beglaubigte Urkunden hinsichtlich Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung; Eintritt des Erwerbers eines verpachteten Grundstücks in die Rechte des Pachtvertrags

BGH, Beschluss vom 15.12.2021 - Aktenzeichen VII ZB 38/20

DRsp Nr. 2022/3053

Nachweis der Rechtsnachfolge durch Offenkundigkeit oder öffentlich beglaubigte Urkunden hinsichtlich Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung; Eintritt des Erwerbers eines verpachteten Grundstücks in die Rechte des Pachtvertrags

1. § 727 ZPO ist im Klauselerteilungsverfahren analog anzuwenden, wenn der Erwerber eines verpachteten Grundstücks gemäß § 581 Abs. 2, § 566 Abs. 1 BGB in die Rechte des Pachtvertrags eingetreten ist.2. Zum Nachweis des Eintritts des Erwerbers eines Grundstücks in die Rechte eines hierüber geschlossenen Pachtvertrags gemäß § 581 Abs. 2, § 566 Abs. 1 BGB.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 22. Oktober 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 727 Abs. 1; BGB § 566 Abs. 1; BGB § 581 Abs. 2;

Gründe

I.