Autor: Weber |
Die Zustimmung zu einer Veräußerung kann nur aus wichtigem Grund versagt werden. Die Einholung der Zustimmung führte nach Ansicht des Gesetzgebers oft zu unnötigem Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Grundbuchämter, sowie zu vermeidbaren Kosten, da die Wohnungseigentümer neben den Gebühren und Auslagen des Notars und des Grundbuchamts meist auch eine Provision des Verwalters bezahlen müssen.240) § 12 Abs. 4 Satz 1 WEG schafft deshalb eine Beschlusskompetenz zur Aufhebung von Veräußerungsbeschränkungen.
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