D. Neue Beschlusskompetenzen

Autor: Weber

I. Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung (§ 12 Abs. 4 WEG)

2.107

Die Zustimmung zu einer Veräußerung kann nur aus wichtigem Grund versagt werden. Die Einholung der Zustimmung führte nach Ansicht des Gesetzgebers oft zu unnötigem Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Grundbuchämter, sowie zu vermeidbaren Kosten, da die Wohnungseigentümer neben den Gebühren und Auslagen des Notars und des Grundbuchamts meist auch eine Provision des Verwalters bezahlen müssen.263)

§ 12 Abs. 4 Satz 1 WEG regelt, dass die Wohnungseigentümer die Aufhebung einer bestehenden Veräußerungsbeschränkung beschließen können. § 12 Abs. 4 Satz 1 WEG enthält eine gesetzliche Öffnungsklausel.264) Der Beschluss über die Aufhebung einer Veräußerungsbeschränkung gilt damit nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WEG auch dann gegenüber Sondernachfolgern, wenn er nicht im Grundbuch eingetragen ist; materiellrechtlich fällt die Veräußerungsbeschränkung - mit Wirkung auch für Sondernachfolger - bereits durch den Beschluss weg.265) Wegen der Voraussetzungen der Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung, der Löschung im Grundbuch und zu den Voraussetzungen einer erneuten Veräußerungsbeschränkung wird auf Bezug genommen.