BayObLG - Beschluß vom 23.11.1999
2Z BR 142/99
Normen:
WEG § 15 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 970
NZM 2000, 504
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 5213/98
AG Augsburg 3 UR II 162/98 ,

Nicht ausdrücklich eingeräumtes Sondernutzungsrecht

BayObLG, Beschluß vom 23.11.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 142/99

DRsp Nr. 2000/1885

Nicht ausdrücklich eingeräumtes Sondernutzungsrecht

»An einer Dachfläche, die nur durch ein Sondereigentum erreicht werden kann und an der ausdrücklich ein Sondernutzungsrecht nicht eingeräumt worden ist, besteht im Zweifel ein solches Recht nicht.«

Normenkette:

WEG § 15 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller- und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Den Antragstellern gehört eine Penthousewohnung. An der ihrer Wohnung vorgelagerten Dachterrasse ist ihnen ein Sondernutzungsrecht eingeräumt. Zwischen der Dachterrasse der Antragsteller und der Dachterrasse der Nachbarwohnung befindet sich vor einem Raum, der zur Wohnung der Antragsteller gehört, ein Stück Flachdach, auf dem ursprünglich Kies lag. Im Aufteilungsplan ist der Kiesbelag zeichnerisch angedeutet. Die Antragsteller verlegten auf dieser Fläche, die von ihrem Sondereigentum aus zugänglich ist, Platten und errichteten eine Pergola, die oben und auf den beiden Seiten verglast wurde.

Die Wohnungseigentümer beschlossen am 10.6.1.998, daß die Pergola entfernt und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden muß. Außerdem beschlossen sie, daß die Antragsteller auf der Sondernutzungsfläche ihrer Dachterrasse eine Pergola unter bestimmten Voraussetzungen errichten dürfen.