BayObLG - Beschluss vom 29.12.2004
2Z BR 112/04
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 § 21 Abs. 5 Nr. 5 § 28 Abs. 1, Abs. 5 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 317
BayObLGZ 2004 Nr. 69
BayObLGZ 2004, 374
FGPrax 2005, 59
ZMR 2005, 384
ZfIR 2005, 299
Vorinstanzen:
LG München I, vom 19.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 16488/02
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 319/00

Nichtiger Eigentümerbeschluss zur künftigen Freistellung des Verwalters von Aufstellung der Einzelwirtschaftspläne - ungültiger Eigentümerbeschluss zur Billigung des Wirtschafsplanes ohne Angabe von Aufteilungsschlüssel und Wohngeldbeträgen - Einstellung von Forderungen gegen die Gemeinschaft in Wirtschaftsplan - Vorlagebeschluss

BayObLG, Beschluss vom 29.12.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 112/04

DRsp Nr. 2005/2230

Nichtiger Eigentümerbeschluss zur künftigen Freistellung des Verwalters von Aufstellung der Einzelwirtschaftspläne - ungültiger Eigentümerbeschluss zur Billigung des Wirtschafsplanes ohne Angabe von Aufteilungsschlüssel und Wohngeldbeträgen - Einstellung von Forderungen gegen die Gemeinschaft in Wirtschaftsplan - Vorlagebeschluss

»1. Die gesetzlichen Vorschriften über die Aufstellung des Wirtschaftsplans sind grundsätzlich abdingbar. Ein Eigentümerbeschluss, der den Verwalter von der Aufstellung von Einzelwirtschaftsplänen zukünftig freistellt, ist nichtig.2. Enthält ein Wirtschaftsplan lediglich die Gesamtbeträge der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben, ohne den Aufteilungsschlüssel und die auf jeden einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Wohngeldbeträge anzugeben, so entspricht er nicht ordnungsmäßiger Verwaltung; ein Eigentümerbeschluss, der ihn billigt, ist für ungültig zu erklären (wie BayObLG NJW-RR 1991, 1360). Weil der Senat von der entgegenstehenden Rechtsprechung des Kammergerichts (NJW-RR 1991, 725) abweicht, wird die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.