BGH - Urteil vom 20.07.2012
V ZR 235/11
Normen:
WEG § 23 Abs. 4; WEG § 24 Abs. 4;
Fundstellen:
MDR 2012, 1275
MietRB 2012, 296
NZM 2012, 768
WM 2013, 668
ZMR 2012, 971
Vorinstanzen:
AG Hagen, vom 20.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 143 C 94/09
LG Dortmund, vom 09.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 S 206/10

Nichtigkeit der in einer Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse durch unterbliebene Einladung eines Wohnungseigentümers zu der Eigentümerversammlung

BGH, Urteil vom 20.07.2012 - Aktenzeichen V ZR 235/11

DRsp Nr. 2012/17699

Nichtigkeit der in einer Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse durch unterbliebene Einladung eines Wohnungseigentümers zu der Eigentümerversammlung

Die unterbliebene Einladung eines Wohnungseigentümers zu einer Eigentümerversammlung führt regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse, nicht aber zu deren Nichtigkeit.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 9. September 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4; WEG § 24 Abs. 4;

Tatbestand