KG - Beschluss vom 16.11.2021
1 W 347/21
Normen:
GBO §§ 71 ff.;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 11.08.2021

Nichtigkeit der UmwandlungsVOBln 2021Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Gebieten mit angespannten WohnungsmärktenFehlende allgemeine Zugänglichkeit der Begründung für den Erlass der Verordnung

KG, Beschluss vom 16.11.2021 - Aktenzeichen 1 W 347/21

DRsp Nr. 2021/18072

Nichtigkeit der UmwandlungsVOBln 2021 Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten Fehlende allgemeine Zugänglichkeit der Begründung für den Erlass der Verordnung

Die Berliner Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt gem. § 250 Abs. 1 S. 1 BauGB für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten vom 03. August 2021 ist nichtig, weil zum Zeitpunkt des Inkraftretens der Verordnung am 06. August 2021 die Begründung für den Erlass der Verordnung nicht allgemein zugänglich war. Die zum 13. August 2021 erfolgte Veröffentlichung der Begründung im Amtsblatt von Berlin führte nicht zur Heilung des Begründungsmangels. § 878 BGB ist analog anwendbar auf Anträge auf Aufteilung von Gebäuden in Wohnungseigentumsrechte nach § 8 Abs. 1 WEG, wenn ein solcher Antrag vor Inkraftreten der Berliner Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt gemäß § 250 Abs. 1 S. 1 BauGB für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB) vom 21. September 2021, die am 07. Oktober 2021 in Kraft getreten ist, beim Grundbuchamt eingegangen ist (Anschluss an BGH NJW 2017, 1546 zur vergleichbaren Situation bei sog. Erhaltungssatzungen gem. § 172 BauGB).