OLG Hamm - Beschluss vom 06.12.2007
15 W 224/07
Normen:
WEG § 8 ; WEG § 10 ; WEG § 21 Abs. 3 ; BGB § 139 ; BGB § 242 ; BGB § 315 ;
Fundstellen:
MietR 2008, 370
MietRB 2009, 15
OLGReport-Hamm 2008, 482
ZMR 2008, 554
Vorinstanzen:
LG Essen, AG Gladbeck, vom 09.03.2007vom 19.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 91/06 - Vorinstanzaktenzeichen 18 II 61/04

Nichtigkeit einer Bestimmung der Teilungserklärung

OLG Hamm, Beschluss vom 06.12.2007 - Aktenzeichen 15 W 224/07

DRsp Nr. 2008/10588

Nichtigkeit einer Bestimmung der Teilungserklärung

»Die Regelung einer Teilungserklärung, die für den Mehraufwand des Verwalters im Fall der Säumnis eines Wohnungseigentümers die doppelte, bei gerichtlichen Maßnahmen die dreifache jährliche Verwaltergebühr bestimmt, ist nichtig.«

Normenkette:

WEG § 8 ; WEG § 10 ; WEG § 21 Abs. 3 ; BGB § 139 ; BGB § 242 ; BGB § 315 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer der eingangs genannten Anlage, die von der H Wohnungs-GmbH in H2 errichtet worden ist. Die Anlage hat 141 Wohneinheiten, 23 Geschäftslokale und in einer Tiefgarage 102 KFZ-Einstellplätze.

In der von ihr verfassten Teilungserklärung vom 06.09.1984 bestellte sich die Bauträgerin in § 12 zur ersten Verwalterin für die Dauer von fünf Jahren. § 12c enthält folgende Regelungen:

"Der Verwalter erhält für seine Tätigkeit eine jährliche Vergütung in der Höhe der Gebühren der II. Berechnungsverordnung des Bundes in ihrer jeweiligen neuesten Fassung zuzüglich 25 % für die Wohnungseigentume sowie die Teileigentume (Geschäftslokale und Kfz.-Einstellplätze).

Die Umsatzsteuer ist in der Vergütung nicht enthalten. Sie ist zusätzlich zu zahlen. Je 1/12 der Vergütung ist am 1. eines Kalendermonats fällig und zusammen mit dem Hausgeld bis zum 3. Werktag eines Monats zu entrichten.