BGH - Urteil vom 07.06.2013
V ZR 211/12
Normen:
WEG § 28 Abs. 1; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 4;
Fundstellen:
MDR 2013, 1090
MietRB 2013, 298
NJW 2013, 6
NZM 2013, 650
ZMR 2014, 49
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 17.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 771 C 2/11 WEG
LG Berlin, vom 13.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 85 S 183/11 WEG

Notwendigkeit der ausdrücklichen Aufführung der künftigen Hausgeldvorschüsse der Wohnungseigentümer als Einnahmen in einem Gesamtwirtschaftsplan einer Wohnungseigentümergemeinschaft

BGH, Urteil vom 07.06.2013 - Aktenzeichen V ZR 211/12

DRsp Nr. 2013/18118

Notwendigkeit der ausdrücklichen Aufführung der künftigen Hausgeldvorschüsse der Wohnungseigentümer als Einnahmen in einem Gesamtwirtschaftsplan einer Wohnungseigentümergemeinschaft

In dem Gesamtwirtschaftsplan müssen die (künftigen) Hausgeldvorschüsse der Wohnungseigentümer nicht ausdrücklich als Einnahmen aufgeführt werden.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 13. April 2012 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 28 Abs. 1; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 4;

Tatbestand

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom 7. Dezember 2010 stand als TOP 5 Folgendes zur Abstimmung:

"Beschlussfassung über den Gesamtwirtschaftsplan 2011 mit einem Gesamtaufwand von 32.970,00 EURO und den dazugehörigen Einzelwirtschaftsplänen. Die hier genannte Summe ist ein Vorschlag durch die Verwaltung."