BGH - Urteil vom 26.10.2012
V ZR 7/12
Normen:
WEG § 47 S. 1, 2;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 51
BauR 2013, 281
MDR 2013, 145
MietRB 2013, 14
NJW 2013, 65
NZM 2012, 6
NZM 2013, 89
ZMR 2013, 210
Vorinstanzen:
AG Würzburg, vom 13.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 30 C 570/09
LG Bamberg, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 59/09 WEG

Notwendigkeit der Verbindung von zwei gegen denselben Beschluss der Wohnungseigentümer gerichteten Anfechtungsklagen

BGH, Urteil vom 26.10.2012 - Aktenzeichen V ZR 7/12

DRsp Nr. 2012/22326

Notwendigkeit der Verbindung von zwei gegen denselben Beschluss der Wohnungseigentümer gerichteten Anfechtungsklagen

a) Zwei gegen denselben Beschluss der Wohnungseigentümer gerichtete Anfechtungsklagen müssen zwingend - gegebenenfalls auch noch in der Berufungsinstanz oder instanzenübergreifend - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden.b) Unterbleibt die Verbindung, so kann jeder Kläger auch in dem Parallelverfahren Rechtsmittel gegen ein die Klage abweisendes Urteil einlegen; wird die Entscheidung in einem der Verfahren rechtskräftig, hat dies die Unzulässigkeit der zweiten Klage zur Folge.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 14. Dezember 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung hinsichtlich des Klageantrags zurückgewiesen worden ist, der auf Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Zustimmung zu einem Beschluss gerichtet ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

WEG § 47 S. 1, 2;

Tatbestand