BGH - Urteil vom 17.02.2012
V ZR 251/10
Normen:
HeizkostenV § 3 S. 1; WEG § 28 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2012, 510
MietRB 2012, 141
NJW 2012, 1434
NZM 2012, 344
WM 2012, 1980
ZMR 2012, 372
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen, vom 02.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen C 49/09
LG Landau, vom 30.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 167/10

Notwendigkeit einer Vereinbarung oder eines Beschlusses für die Geltung der Heizkostenverordnung für die Wohnungseigentümergemeinschaft

BGH, Urteil vom 17.02.2012 - Aktenzeichen V ZR 251/10

DRsp Nr. 2012/6194

Notwendigkeit einer Vereinbarung oder eines Beschlusses für die Geltung der Heizkostenverordnung für die Wohnungseigentümergemeinschaft

Die Regelungen der Heizkostenverordnung gelten für die Wohnungseigentümergemeinschaft unmittelbar; einer Vereinbarung oder eines Beschlusses über ihre Geltung bedarf es nicht. In die Jahresgesamtabrechnung sind alle im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von Brennstoff stehen, aufzunehmen. Für die Verteilung in den Einzelabrechnungen sind dagegen die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs maßgeblich. Der Unterschiedsbetrag ist in der Abrechnung verständlich zu erläutern.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 30. November 2010 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beschluss über die Genehmigung der Gesamtabrechnung hinsichtlich der Heiz- und Warmwasserkosten für das Jahr 2008 für ungültig erklärt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 2. Juli 2010 zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

HeizkostenV § 3 S. 1; WEG § 28 Abs. 3;

Tatbestand