BayObLG - Beschluß vom 28.12.1995
2Z BR 95/95
Normen:
WEG § 13 Abs. 1, § 15 ;
Fundstellen:
FGPrax 1996, 57
NJWE-MietR 1996, 130
WuM 1997, 8
Vorinstanzen:
LG Bamberg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 239/94
AG Bamberg 3-4 UR II 7/93 ,

Nutzung eines nicht zu Wohnzwecken dienenden Raumes als Gästezimmer

BayObLG, Beschluß vom 28.12.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 95/95

DRsp Nr. 1996/28566

Nutzung eines nicht zu Wohnzwecken dienenden Raumes als Gästezimmer

»Mit der Beschreibung als "nicht zu Wohnzwecken dienende Räume" in der Teilungserklärung ist es vereinbar, daß die Räume als "Hobbyraum oder als Gästezimmer", d.h. zum gelegentlichen, auf kürzere Zeit beschränkten Übernachten von nicht zum Hausstand gehörenden Personen, benutzt werden.«

Normenkette:

WEG § 13 Abs. 1, § 15 ;

Gründe:

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Eigentümer einer aus sieben Wohnungen, weiteren Räumen und Garagen bestehenden Anlage. Den Antragstellern gehört neben einer Wohnung und einer Garage ein Miteigentumsanteil von 94, 99/1000, laut Teilungserklärung und Grundbucheintrag "verbunden mit dem Sondereigentum an den nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen im Dachgeschoß rechts". Es handelt sich um insgesamt fünf Räume mit zusammen etwa 52 bis 54 qm. Nach Abschnitt 1 b der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung ist die Ausübung eines Gewerbes oder Berufs in der Wohnung nur mit schriftlicher Zustimmung des Verwalters zulässig; nach Abschnitt 14 gelten die für Wohnungen getroffenen Bestimmungen sinngemäß auch für das Teileigentum.