OLG Köln - Beschluss vom 04.04.2022
22 U 191/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 314/20

Nutzungsentschädigungsansprüche nach Beendigung eines Pachtvertrages für ein HotelNutzungsentschädigung in Höhe der zuletzt vereinbarten PachtKeine Anpassung aufgrund der Corona-Pandemie und den staatlich umgesetzten Beschränkungen für das Hotelgewerbe

OLG Köln, Beschluss vom 04.04.2022 - Aktenzeichen 22 U 191/21

DRsp Nr. 2022/6618

Nutzungsentschädigungsansprüche nach Beendigung eines Pachtvertrages für ein Hotel Nutzungsentschädigung in Höhe der zuletzt vereinbarten Pacht Keine Anpassung aufgrund der Corona-Pandemie und den staatlich umgesetzten Beschränkungen für das Hotelgewerbe

Der Verpächter kann nach Beendigung des Mietverhältnisses für die Dauer der Vorenthalten die zuletzt vereinbarte Pacht stets ungeachtet des Verhältnisses, in dem die gezogenen oder ziehbaren Nutzungen zu denen des Gesamtjahres stehen, als Mindestentschädigung nach § 584b Satz 1 BGB verlangen. Eine Anpassung der seitens des Pächters nach § 584b Satz 1 BGB zu leistenden Nutzungsentschädigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt jedenfalls dann von vornherein nicht in Betracht, wenn sich die zur Grundlage des Vertrages gewordenen Umstände erst nach der Beendigung des Pachtvertrages schwerwiegend verändert haben.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Köln vom 18.08.2021 (17 O 314/20) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich der Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 952 € nebst Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 476 € seit dem 05.04.2020 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 476 € seit dem 05.05.2020 erledigt hat.