BGH - Urteil vom 14.02.2025
V ZR 236/23
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
MietRB 2025, 74
MDR 2025, 373
NZM 2025, 215
NJW-RR 2025, 464
NJW 2025, 1423
ZMR 2025, 423
DNotZ 2025, 458
Vorinstanzen:
AG Clausthal-Zellerfeld, vom 21.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 44 C 5/22
LG Braunschweig, vom 13.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 47/23

Objektbezogene Kostentrennung in einer Gemeinschaftsordnung ((hier: Kosten der Tiefgarage)

BGH, Urteil vom 14.02.2025 - Aktenzeichen V ZR 236/23

DRsp Nr. 2025/1979

Objektbezogene Kostentrennung in einer Gemeinschaftsordnung ((hier: Kosten der Tiefgarage)

Sieht die Gemeinschaftsordnung eine objektbezogene Kostentrennung vor, so dass nur diejenigen Wohnungseigentümer, deren Sondereigentum (bzw. Sondernutzungsrecht) sich in dem jeweiligen Gebäudeteil (bzw. in dem jeweiligen separaten Gebäude) befindet, die darauf entfallenden Kosten zu tragen haben (hier: Kosten der Tiefgarage), widerspricht es in der Regel ordnungsmäßiger Verwaltung, durch Beschluss auch die übrigen Wohnungseigentümer an den auf diesen Gebäudeteil (bzw. auf das separate Gebäude) entfallenden Erhaltungskosten zu beteiligen; anders kann es nur dann liegen, wenn ein sachlicher Grund für die Einbeziehung der übrigen Wohnungseigentümer besteht.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 13. Oktober 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand