OLG Stuttgart - Urteil vom 15.12.2019
6 U 225/19
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 254;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 03.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 123/17

Obliegenheiten des Leasinggebers bei Verwertung des Leasingguts nach verzugsbedingt vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages

OLG Stuttgart, Urteil vom 15.12.2019 - Aktenzeichen 6 U 225/19

DRsp Nr. 2021/2623

Obliegenheiten des Leasinggebers bei Verwertung des Leasingguts nach verzugsbedingt vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages

Nach verzugsbedingt vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrages (hier: über einen Kleinlastwagen) ist der Leasinggeber zur bestmöglichen Verwertung des Leasingguts verpflichtet. Dabei muss er sich ein behauptetes Verschulden des mit der Bewertung des Gegenstandes beauftragten Sachverständigen nicht zurechnen lassen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 3.4.2019 abgeändert und gefasst wie folgt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.849,08 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.1.2017 sowie weitere 580,95 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt der Beklagte 96%, die Klägerin trägt 4%. Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz trägt der Beklagte 91%, die Klägerin trägt 9%.

3.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar

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Streitwert des Berufungsverfahrens: 10.151,80 Euro.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 254;

Gründe

I.