OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.12.2002
1 AR 58/02
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 § 29a Abs. 1 § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ; BGB § 269 Abs. 1 § 270 Abs. 1 § 270 Abs. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2003, 273
Vorinstanzen:
LG Potsdam - KfH - 52 O 173/02,
LG Potsdam - KfH - 52 O 181/02,

OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.12.2002 (1 AR 58/02) - DRsp Nr. 2003/3613

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2002 - Aktenzeichen 1 AR 58/02

DRsp Nr. 2003/3613

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 § 29a Abs. 1 § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ; BGB § 269 Abs. 1 § 270 Abs. 1 § 270 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung eines Betrages von 17.370,41 EUR nebst Zinsen in Anspruch. Hierbei handelt es sich im Verhältnis zu der Beklagten zu 1) um Mietzins- und Nebenforderungen aus einem Gewerberaummietvertrag vom 16726. Juli 2001 über Räume im Einkaufszentrum ... bei Brandenburg an der Havel. Die Beklagte zu 2) wird für diese Forderungen aufgrund Bürgschaftsübernahme vom 16. Juli 2001 als selbstschuldnerische Bürgin in Anspruch genommen. Nach vorangegangenem Mahnverfahren und Widerspruch der Beklagten sind die Rechtsstreite gegenwärtig vor der Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht Potsdam anhängig [Klage gegen die Beklagte zu 1): 52 O 173/02; Klage gegen die Beklagte zu 2): 52 O 181/02]. Die Klägerin beantragt, gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO das Landgericht Potsdam als das gemeinsam zuständige Landgericht zu bestimmen. Die Beklagten sind dem nicht entgegengetreten.

II.

1. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als das den hier als zuständig in Betracht kommenden Landgerichten Neuruppin und Potsdam gemeinsam nächsthöhere Gericht über die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu entscheiden.

Die Voraussetzungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.