»Nach der ständ. Rechtspr. des BGH (BGHZ 60, 119) besteht ein bürgerlich-rechtlicher Aufopferungsanspruch, sofern von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung desselben Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die Ä weil nicht nur unwesentlich und nicht auf ortsüblicher Benutzung des störenden Grundstücks beruhend Ä über das Maß dessen hinausgehen, was ein Grundstückseigentümer nach der Bestimmung des § 906 BGB entschädigungslos hinzunehmen hat, gegen die gemäß § 1004 BGB vorzugehen dem betrogenen Eigentümer jedoch aus besonderen Gründen versagt ist. [Diese Rechtspr.] ist auch im Wohnungseigentumsrecht entsprechend anwendbar (ebenso Bärmann/Pick/Merle, Rdn. 24 und 60 zu § 14 WEG), denn bei notwendigen Reparaturen am gemeinschaftlichen Eigentum hat jeder Wohnungseigentümer Unbequemlichkeiten und Nachteile, u. a. sogar Schäden, zu dulden, soweit es ihm aus § 242 BGB im Einzelfall versagt ist, auf eine sofortige Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes hinzuwirken.
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