OLG Celle vom 27.07.1984
2 UH 2/84
Normen:
MHG § 2;
Fundstellen:
DWW 1984, 261
WuM 1984, 274
ZMR 1984, 413
ZMR 1985, 20

OLG Celle - 27.07.1984 (2 UH 2/84) - DRsp Nr. 1993/1646

OLG Celle, vom 27.07.1984 - Aktenzeichen 2 UH 2/84

DRsp Nr. 1993/1646

Vorlegungsfrage: Sind Mieterhöhungen, die vor dem 1.1.1983 wirksam geworden sind, bei der Ermittlung der sogenannten 30 %-igen Kappungsgrenze i.S. des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 MHG n.F. nicht zu berücksichtigen, da der neuen Vorschrift wegen eines Verstoßes gegen Art. 14 GG keine rückwirkende Kraft zukommen kann? Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

Normenkette:

MHG § 2;

I. Die Beklagten haben im Hause des Klägers in ... seit dem 1. Juni 1967 eine Vierzimmerwohnung mit einer Gesamtgröße von 120 m² gemietet. Im Juni 1981 wurde auf Verlangen des Klägers die bisherige Miete von monatlich 457,75 DM um 82,25 DM auf 540,-- DM erhöht.

Mit Schreiben des von ihm bevollmächtigten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Vereins ... vom 22. März 1983 hat der Kläger unter Hinweis auf vier Vergleichswohnungen die Zustimmung zur Erhöhung der Monatsmiete auf 702,-- DM verlangt. Die Beklagten haben mit Schreiben des Mietervereins ... und Umgebung e.V. vom 24. Mai 1983 eine Mieterhöhung auf monatlich 595,08 DM auf der Grundlage der Erhöhung der vor dem Juni 1981 gezahlten Monatsmiete von 457,75 DM um 30 v. H. (= 137,33 DM) anerkannt, einer weitergehenden Erhöhung dagegen widersprochen, weil die Mieterhöhung vom Juni 1981 um 82,25 DM auf eine Erhöhung um 137,33 DM anzurechnen sei.