Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
Der klagenden Versicherung steht der vom Landgericht ausgeurteilte Schadensersatzanspruch wegen des von der Beklagten verursachten Brandschadens vom 25. November 1999 im Hause #######in #######zu.
Die ursprünglich wegen des Brandes dem Vermieter der Beklagten zustehenden Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung des Mietverhältnisses bzw. aus Deliktsrecht sind mit Zahlung des Ersatzbetrages an den Vermieter der Beklagten am 19. Januar 2000 in Höhe des hier geltend gemachten Betrages gemäß §
Mit der Geltendmachung dieser Rechte ist die Klägerin nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte und ihr Vermieter am 31. Januar 2000 eine Vereinbarung getroffen haben, wonach sie keine gegenseitigen Ansprüche aus dem beendeten Mietverhältnis mehr gegeneinander hätten.
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