»... Das LG ist .. rechtsirrig davon ausgegangen, daß das Treppenhaus als Gemeinschaftsanlage i. S. des § 5 Abs. 2 WEG [WohnEigG] im gemeinschaftlichen Eigentum aller WE [Wohnungseigentümer] stehen muß, was hier nicht der Fall ist. ...
§ 5 Abs. 2 WEG verlangt nicht, daß Anlagen und Einrichtungen, die Ä wie ein Treppenhaus Ä dem gemeinschaftlichen Gebrauch der WE dienen, auch gemeinschaftliches Eigentum sind. Nach § 1 Abs. 5 WEG können bestimmte Anlagen und Einrichtungen grundsätzlich auch im Eigentum eines Dritten stehen. ...
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