OLG Düsseldorf vom 29.10.1986
3 Wx 391/86
Normen:
WEG § 3 Abs.2; WEG § 5 Abs.2;
Fundstellen:
DNotZ 1987, 235
DRsp I(152)126a-b
MDR 1987, 235
OLGZ 1987, 51
Rpfleger 1987, 15

OLG Düsseldorf - 29.10.1986 (3 Wx 391/86) - DRsp Nr. 1992/8004

OLG Düsseldorf, vom 29.10.1986 - Aktenzeichen 3 Wx 391/86

DRsp Nr. 1992/8004

a-b. Annahme der erforderlichen Abgeschlossenheit des Sondereigentums nur bei gesichertem eigenen, abschließbaren Zugang; (b) mögliche Herstellung des Zugangs auch durch Anlagen (hier: Treppenhaus), die im Eigentum Dritter stehen und deren Benutzung durch eine Grunddienstbarkeit zugunsten aller Wohnungseigentümer sichergestellt ist.

Normenkette:

WEG § 3 Abs.2; WEG § 5 Abs.2;

»... Das LG ist .. rechtsirrig davon ausgegangen, daß das Treppenhaus als Gemeinschaftsanlage i. S. des § 5 Abs. 2 WEG [WohnEigG] im gemeinschaftlichen Eigentum aller WE [Wohnungseigentümer] stehen muß, was hier nicht der Fall ist. ...

§ 5 Abs. 2 WEG verlangt nicht, daß Anlagen und Einrichtungen, die Ä wie ein Treppenhaus Ä dem gemeinschaftlichen Gebrauch der WE dienen, auch gemeinschaftliches Eigentum sind. Nach § 1 Abs. 5 WEG können bestimmte Anlagen und Einrichtungen grundsätzlich auch im Eigentum eines Dritten stehen. ...