OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.12.1994 (3 Wx 536/93) - DRsp Nr. 1996/20114
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 05.12.1994 - Aktenzeichen 3 Wx 536/93
DRsp Nr. 1996/20114
»1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Anfechtungsfrist nach § 23 Abs. 4WEG kann nicht gewährt werden, wenn der Wohnungseigentümer damit rechnen mußte, daß in der Eigentümerversammlung ein ihm nachteiliger Beschluß gefaßt wird, und er dennoch rechtzeitige Erkundigungen unterläßt. Dies gilt auch dann, wenn der Verwalter verpflichtet war, Protokollabschriften rechtzeitig zu versenden.2. Der Einwand des Rechtsmißbrauchs beim Zustandekommen von Eigentümerbeschlüssen ist im Wege der Beschlußanfechtung geltend zu machen. Die Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses kann mit diesem Einwand nicht begründet werden.3. Die unterbliebene Einladung einzelner Wohnungseigentümer zu einer Eigentümerversammlung führt nicht zur Nichtigkeit der in der Versammlung gefaßten Beschlüsse.4. Einwendungen zur Frage der Beschlußfähigkeit der Eigentümerversammlung können nur im Wege der rechtzeitigen Anfechtung nach § 23 Abs. 4WEG geltend gemacht werden. Die Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses kann mit diesen Einwendungen nicht begründet werden. Dies gilt auch für die Frage, ob im Falle der Vertretung eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vorlag.«