OLG Düsseldorf - Beschluß vom 17.12.1987
10 U 103/87
Fundstellen:
DB 1988, 495
ZMR 1988, 96

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 17.12.1987 (10 U 103/87) - DRsp Nr. 1998/3798

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17.12.1987 - Aktenzeichen 10 U 103/87

DRsp Nr. 1998/3798

Die Berufungen sind zulässig, jedoch hat lediglich die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg.

I. Berufung der Beklagten:

Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.

Zwar entfällt der vom Landgericht zuerkannte Zahlungsanspruch wegen nicht durchgeführter Renovierungsarbeiten nicht bereits deshalb, weil der Kläger das Mietverhältnis zum 31. Dezember 1975 gekündigt hat. Denn da die Beklagten nach dem Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fortgesetzt haben, gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit zu den vereinbarten Bedingungen mangels eines geäußerten entgegenstehenden Willens fortgesetzt (§ 568 BGB). Entgegen der Meinung der Beklagten bestand das Mietverhältnis nicht nur mit dem beklagten Ehemann, sondern auch mit der Ehefrau. Denn die Beklagten haben erstinstanzlich ausweislich ihres Schriftsatzes vom 10. Oktober 1986 im Sinne des § 288 Abs. 1 ZPO gestanden, daß zwischen den Parteien hinsichtlich der Bierbar ... ein Mietverhältnis bestand, das zum 31. Dezember 1985 endete. Die gemäß § 290 ZPO für einen wirksamen Widerruf erforderlichen Voraussetzungen haben die Beklagten nicht dargelegt.

Dem Kläger steht jedoch wegen der unterbliebenen Schönheitsreparaturen lediglich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 3.000 DM gegen die Beklagten zu.