OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.12.2003
I-3 Wx 118/03
Normen:
WEG § 10 ;
Fundstellen:
WuM 2004, 225
ZMR 2004, 451
ZfIR 2005, 116
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 24.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 25/02
AG Mettmann - 7 II a 87/01 WEG,

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.12.2003 (I-3 Wx 118/03) - DRsp Nr. 2004/456

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2003 - Aktenzeichen I-3 Wx 118/03

DRsp Nr. 2004/456

»1. Hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft einer aus mehreren Häusern bestehenden Anlage über 20 Jahre lang einheitliche Instandhaltungsrücklagen nach Gebäudekomplexen (z.B. "Bauabschnitt I Gebäude 2 - 4") in Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne eingestellt und entsprechend erhoben, so kann hierin eine konkludent zustande gekommene schuldrechtliche Vereinbarung, so wie geschehen, abzurechnen bzw. die Wirtschaftspläne aufzustellen, jedenfalls dann liegen, wenn der jahrelangen Handhabung eine auf die Schaffung einer solchen dauerhaften Regelung abzielende Willensbildung der Gemeinschaft in Gestalt eines Eigentümerbeschlusses vorangegangen ist. 2. Die vorbezeichnete schuldrechtliche Vereinbarung schafft eine Basis für beschlossene Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne und legitimiert bis auf Weiteres die hierauf gegründeten Beschlussfassungen.«

Normenkette:

WEG § 10 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller (Beteiligte zu 1) und die Antragsgegner (Beteiligten 2 bis 18) bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft L-Straße in E.; die Beteiligte zu 19 ist die Verwalterin der Anlage.

Die Teilungserklärung vom 31. Mai 1974 lautet u.a. wie folgt:

§ 1 (GA 21)

" ... Auf diesem Grundstück errichtet das Wohnungsunternehmen 6 Gebäude mit 57 Wohnungen und einer Hausmeisterwohnung und 42 Garagen.