Die vorliegende Entscheidung des OLG Düsseldorf steht im Gegensatz zum Urteil des OLG Dresden vom 18.12.1998 (DRsp I (133) 669 a = WuM 1999, 158), das allerdings nicht auf staatshaftungsrechtliche Argumente aus dem Bereich des Straßen- und Wegerechts abgestellt hat.
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