Die Wohnungsmiete, die die Beklagte an die Klägerin als ihre Vermieterin zu zahlen hat, beträgt seit dem 28.12.1966 monatlich 68,-- DM. Unter Bezugnahme auf ein beigefügtes Sachverständigengutachten hat die Vermieterin mit einem der Mieterin am 29.12.1982 zugegangenen Schreiben die Zustimmung zur Mieterhöhung auf monatlich 172,-- DM verlangt. Die Beklagte weigert sich, mehr als 89,-- DM monatlich (= 130 % des bisher geschuldeten Mietzinses) zu zahlen. Das Amtsgericht hat die von der Klägerin wegen des dann noch verbleibenden Betrages von 83,-- DM monatlich erhobene Klage abgewiesen, weil die Kappungsgrenze des §
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