OLG Frankfurt/Main vom 12.12.1988
20 W 402/88
Normen:
WEG § 12 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)140a-b
NJW-RR 1989, 207
OLGZ 1989, 44
Rpfleger 1989, 59
WuM 1989, 90
ZMR 1989, 101

OLG Frankfurt/Main - 12.12.1988 (20 W 402/88) - DRsp Nr. 1992/8247

OLG Frankfurt/Main, vom 12.12.1988 - Aktenzeichen 20 W 402/88

DRsp Nr. 1992/8247

a-b. Geltung eines im Grundbuch eingetragenen Erfordernisses der Zustimmung zur Wohnungseigentumsveräußerung nicht für den Fall der Erstveräußerung durch den Grundstückseigentümer, der Wohnungseigentum gem. § 8 Wohn-EigG durch Vorratsteilung begründet hat, (b) und zwar auch nicht bei Erstveräußerung erst viele Jahre nach der Vorratsteilung.

Normenkette:

WEG § 12 ;

»... Die Vorinstanzen gehen zutreffend davon aus, daß ein im Grundbuch eingetragenes Erfordernis der Zustimmung zur Veräußerung eines Wohnungs-/Teileigentums nicht für den Fall der Erstveräußerung durch den Grundstückseigentümer gilt, der Wohnungs-/Teileigentum im Wege der Vorratsteilung gemäß § 8 WEG [WohnEigG] bildet (BayObLG, Rpfleger 1983, 350; BayObLGZ 1986, 380 ..). Begründet wird diese einschränkende Auslegung damit, daß nicht davon ausgegangen werden kann, der teilende Grundstückseigentümer habe auch sich selbst bei der Erstveräußerung des von ihm geschaffenen Wohnungseigentums dem von ihm aufgestellten Zustimmungserfordernis gemäß § 12 WEG unterwerfen wollen. ...