»... Die Vorinstanzen gehen zutreffend davon aus, daß ein im Grundbuch eingetragenes Erfordernis der Zustimmung zur Veräußerung eines Wohnungs-/Teileigentums nicht für den Fall der Erstveräußerung durch den Grundstückseigentümer gilt, der Wohnungs-/Teileigentum im Wege der Vorratsteilung gemäß § 8 WEG [WohnEigG] bildet (BayObLG, Rpfleger 1983, 350; BayObLGZ 1986, 380 ..). Begründet wird diese einschränkende Auslegung damit, daß nicht davon ausgegangen werden kann, der teilende Grundstückseigentümer habe auch sich selbst bei der Erstveräußerung des von ihm geschaffenen Wohnungseigentums dem von ihm aufgestellten Zustimmungserfordernis gemäß § 12 WEG unterwerfen wollen. ...
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