OLG Frankfurt/Main, vom 14.12.1983 - Aktenzeichen 20 REMiet 2/83
DRsp Nr. 1993/1896
Vorlegungsfrage:Auf welchen Zeitpunkt ist für die Beantwortung der Frage abzustellen, ob auf ein im Jahre 1982 dem Mieter zugegangenes Mieterhöhungsverlangen das Gesetz zur Regelung der Miethöhe noch in seiner bis zum 31.12.1982 geltenden Fassung (Artikel 3 des 2. Gesetzes für den Kündigungsschutz für Mietverhältnisse über Wohnraum vom 18.12.1974 - Bundesgesetzblatt I Seite 3603 -, geändert durch Gesetz vom 18.8.1978 und vom 27.6.1978, oder bereits in seiner am 1.1.1983 auf Grund des Gesetzes zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen vom 20.12.1982 (Bundesgesetzblatt I Seite 1912) in Kraft getretenen Fassung anzuwenden ist:a) auf den Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens an den Mieterb) auf den Zeitpunkt des Ablaufs der dem Mieter nach § 2 Abs. 3MHG eingeräumten Zustimmungsfristc) auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Mieterhöhungsverlangens gemäß § 3 Abs. 4MHGd) auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in einem sich anschließenden Rechtsstreit.Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.
Normenkette:
MHG § 2 Abs. 3;
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