OLG Frankfurt/Main vom 23.07.1982
20 REMiet 2/82
Normen:
II. BV § 27 ; NMV § 20 a.F.;
Fundstellen:
DWW 1982, 361
NJW 1983, 2395
OLG Frankfurt/M., HdM Nr. 6
WuM 1982, 325
ZMR 1983, 139

OLG Frankfurt/Main - 23.07.1982 (20 REMiet 2/82) - DRsp Nr. 1993/1899

OLG Frankfurt/Main, vom 23.07.1982 - Aktenzeichen 20 REMiet 2/82

DRsp Nr. 1993/1899

»Eine Vereinbarung, wonach der Mieter verpflichtet wird, außer der Einzelmiete und den anteilsmäßig sich aus § 20 der Neubaumietenverordnung von 1970 ergebenden Betriebskosten anteilsmäßig auch die anderen sich aus der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung ergebenden Betriebskosten zu zahlen, ist auch dann wirksam, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als die zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlichen Miete (Kostenmiete) erhält.«

Normenkette:

II. BV § 27 ; NMV § 20 a.F.;

Die Beklagten haben von der Klägerin in einem Haus, das mit nichtöffentlichen Aufwendungsdarlehen des Bundes gefördert ist, eine Wohnung gemietet. Deswegen darf die Wohnung höchstens zu einem Entgelt vermietet werden, das die zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlichen Miete (Kostenmiete) nicht übersteigt, (§§ 88, 88 b Abs. 1 des 2. Wohnungsbaugesetzes).