Die Beklagten haben von der Klägerin in einem Haus, das mit nichtöffentlichen Aufwendungsdarlehen des Bundes gefördert ist, eine Wohnung gemietet. Deswegen darf die Wohnung höchstens zu einem Entgelt vermietet werden, das die zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlichen Miete (Kostenmiete) nicht übersteigt, (§§ 88, 88 b Abs. 1 des 2. Wohnungsbaugesetzes).
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