OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.10.1986
1 U 255/85

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.10.1986 (1 U 255/85) - DRsp Nr. 2002/9152

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.10.1986 - Aktenzeichen 1 U 255/85

DRsp Nr. 2002/9152

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 10.02.1984 kaufte die Klägerin von den Beklagten das Wohnhaus Gefahr, Lasten und Nutzungen gingen mit der Übergabe am 01.03.1984 auf die Klägerin über. In dem Rechtsstreit geht es um die Abrechnung von Mietkautionen. Mit der Klage vom 06.07.1984 hat die Klägerin eine Forderung auf Auszahlung von 15.210 DM Mietkautionen geltend gemacht. In Höhe von 4.180,72 DM erging am 09.11.1984 ein Anerkenntnisurteil. In Höhe eines weiteren Betrages von 9.359,28 DM hat die Klägerin die Hauptsache für erledigt erklärt und insoweit nur noch hilfsweise Zahlung begehrt. In Höhe des Restbetrages von 1.670 DM ist sie bei ihrem Zahlungsantrag geblieben. Im Einzelnen ergibt sich folgendes Zahlenbild:

Mieter Ausgangsforderung Anerkenntnis Erledigungs- Leistungs-

antrag antrag

1. 330 - - 330

2. 500 - - 500

3. 440 - - 440

4. 400 - - 400

5. 2.000 - 2.000,00 -

6. 540 5,86 534,14 -

7. 3.000 1.218,55 1.781,45 -

8. 2.000 992,50 1.007,50 -

9. 3.000 - 3.000,00 -

10. 3.000 1.963,81 1.036,19 -

5.210 DM 4.180,72 DM 9.359,28 DM 1.670 DM