OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.12.1974
5 U 62/74
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/M. - Urteil vom 05. März 1974 - 3/4 O 387/73 -,

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.12.1974 (5 U 62/74) - DRsp Nr. 2002/9155

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.12.1974 - Aktenzeichen 5 U 62/74

DRsp Nr. 2002/9155

Tatbestand:

Die Parteien schlossen mit dem früheren Eigentümer des Grundstücks ... einen Mietvertrag über das Hotel ... . In dem Formularvertrag ist in § 29 vorgesehen, dass Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages nur wirksam sind, wenn sie schriftlich vereinbart werden. In einem gesondert ausgehandelten Zusatz zu § 29 vereinbarten die Vertragsparteien einen ausdrücklichen Verzicht auf die Geltendmachung jeglicher mündlicher Absprachen und auf den Einwand, ihr Recht sei durch Duldung entstanden.

Mit der Klage hat die Klägerin, die in diesen Mietvertrag durch Eigentumswechsel eingetreten ist, die restliche Miete für die Monate April und Mai 1973 in Höhe von insgesamt 13.649,51 DM eingeklagt. Die Beklagten haben behauptet, der Voreigentümer habe ihnen entgegen der schriftlichen Abrede gestattet, die Miete erst zwei Monate nach Fälligkeit zu zahlen, was auch in der Vergangenheit geschehen sei.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Mieten aus der Zeit vor Juni 1973 seien auch dann fällig, wenn die behauptete Stundungsabrede wirksam sei. Im Übrigen sei die Mietschuld inzwischen unstreitig auf über 50.000 DM angestiegen.