Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage auf Zahlung von 20.000 DM wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen in den Mieträumen des 3. Obergeschosses B. A. ... in W. abgewiesen.
Soweit die Klägerin mit der Klage einen Anspruch der Vermieterin gegen den Beklagten geltend macht, ist die Klage unzulässig. Der Klägerin fehlt die Prozeßführungsbefugnis, das Recht der Vermieterin im eigenen Namen einzuklagen.
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