OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.12.2001
1 U 153/00
Normen:
BGB § 326 § 558 ; ZPO § 713 § 708 Nr. 10 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2002, 50
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 229/99

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.12.2001 (1 U 153/00) - DRsp Nr. 2002/5579

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.12.2001 - Aktenzeichen 1 U 153/00

DRsp Nr. 2002/5579

»Das zur Prozessführung erforderliche wirtschaftliche oder rechtliche Interesse für dir Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen unterlassener Schönheitsreparaturen ergibt sich nicht aus einem Hausverwaltungsvertrag.«

Normenkette:

BGB § 326 § 558 ; ZPO § 713 § 708 Nr. 10 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage auf Zahlung von 20.000 DM wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen in den Mieträumen des 3. Obergeschosses B. A. ... in W. abgewiesen.

Soweit die Klägerin mit der Klage einen Anspruch der Vermieterin gegen den Beklagten geltend macht, ist die Klage unzulässig. Der Klägerin fehlt die Prozeßführungsbefugnis, das Recht der Vermieterin im eigenen Namen einzuklagen.