I. Der Vorlage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin, Vermieterin einer 120,59 qm großen Wohnung an die Beklagten, verlangte mit Schreiben vom 17.11.1981 die Zustimmung der Beklagten zu einer Mieterhöhung für diese Wohnung auf 1.139,-- DM monatlich, das sind 9,45 DM pro qm, unter Angabe von 7 Vergleichswohnungen. Die Miete betrug vorher ab 1.11.1980 969,54 DM = 8,04 DM pro qm. Die Miete umfaßt gem. § 3 Mietvertrag - nicht besonders ausgeworfene - sämtliche Nebenkosten bis auf die Heizkosten, die gesondert geschuldet werden. Das Mieterhöhungsverlangen wurde ausdrücklich auf §
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