OLG Hamm vom 06.10.1982
4 ReMiet 13/81
Normen:
BGB § 564b Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
DB 1983, 938
DRsp I(133)240c
DWW 1982, 335
NJW 1983, 48
OLG Hamm, HdM Nr. 18
WuM 1982, 323
ZMR 1983, 66

OLG Hamm - 06.10.1982 (4 ReMiet 13/81) - DRsp Nr. 1992/9121

OLG Hamm, vom 06.10.1982 - Aktenzeichen 4 ReMiet 13/81

DRsp Nr. 1992/9121

Der Vermieter kann gemäß § 564 b Abs. 1 BGB berechtigt sein, das Mietverhältnis über eine 56,94 qm große Wohnung zu kündigen, wenn die Familie der Mieter bei Beginn des Mietverhältnisses aus zwei Erwachsenen und drei Kindern bestand und die Mieter inzwischen drei weitere Kinder bekommen haben. Im einzelnen richtet sich das Recht des Vermieters zur Kündigung jedoch nach den jeweils umfassend zu würdigenden Umständen des Einzelfalles.

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 1, 2 ;

I. Der Vorlage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, eine Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft, klagt gegen die Beklagten auf Räumung einer 56,94 qm großen, aus zwei Zimmern, Küche, Diele, Bad, einer Loggia, einem Abstellraum und einem Kellerraum bestehenden Wohnung, welche die Beklagten aufgrund eines Mietvertrages vom 18. Juli 1974 nutzen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages hatten die Beklagten drei, inzwischen haben sie sechs Kinder; die Wohnung wird jetzt also von 8 Personen bewohnt. Die Klägerin hat die Wohnung wegen Überbelegung gekündigt. Die Räumungsklage der Klägerin hat das Amtsgericht abgewiesen. Nach Einlegung der Berufung verfolgt sie ihr Klagebegehren vor dem Landgericht weiter.

II. Das Landgericht hat dem Senat folgende Rechtsfrage zum Rechtsentscheid vorgelegt.