I. Der Vorlage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, eine Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft, klagt gegen die Beklagten auf Räumung einer 56,94 qm großen, aus zwei Zimmern, Küche, Diele, Bad, einer Loggia, einem Abstellraum und einem Kellerraum bestehenden Wohnung, welche die Beklagten aufgrund eines Mietvertrages vom 18. Juli 1974 nutzen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages hatten die Beklagten drei, inzwischen haben sie sechs Kinder; die Wohnung wird jetzt also von 8 Personen bewohnt. Die Klägerin hat die Wohnung wegen Überbelegung gekündigt. Die Räumungsklage der Klägerin hat das Amtsgericht abgewiesen. Nach Einlegung der Berufung verfolgt sie ihr Klagebegehren vor dem Landgericht weiter.
II. Das Landgericht hat dem Senat folgende Rechtsfrage zum Rechtsentscheid vorgelegt.
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