I. Die klagende Wohnungsgesellschaft vermietet Wohnungen in zwei nebeneinander liegenden Häuserblocks (Nr. 13 a - c und Nr. 15 a - d). Eine mit Erdgas gespeiste Heizzentrale im Block Nr. 15 versorgt beide Blocks mit Heizwärme und den - neueren - Block Nr. 15 außerdem mit Warmwasser.
Die Klägerin erteilte dem Beklagten, Mieter im Haus Nr. 15 c, eine Abrechnung über Heiz- und Warmwasserkosten für den Abrechnungszeitraum Juni 1984 bis Mai 1985, nach welcher der Beklagte bei Berücksichtigung vorausgezahlter 1.242, -- DM noch 228, 60 DM schuldete. Diese 228, 60 DM hat der Beklagte gezahlt. Später erteilte die Klägerin ihm eine neue Abrechnung, in der die Restschuld mit 936, 93 DM berechnet ist.
Den Differenzbetrag von (936, 93 DM - 228, 60 DM =) 708, 33 DM klagt die Klägerin vorliegend ein. Sie rechtfertigt die Neuabrechnung damit, daß die erste Abrechnung wegen eines - unstreitigen - Defekts des Heizwärmezählers im Block Nr. 13 für den Beklagten zu günstig gewesen sei. Der Beklagte bestreitet die Richtigkeit und auch die rechtliche Zulässigkeit der Nachberechnung.
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