OLG Hamm vom 23.11.1982
4 ReMiet 10/82
Normen:
MHG § 5; WiStG § 5;
Fundstellen:
DWW 1983, 17
NJW 1983, 1915
OLG Hamm, HdM Nr. 20
WuM 1983, 18
ZMR 1983, 314

OLG Hamm - 23.11.1982 (4 ReMiet 10/82) - DRsp Nr. 1993/1998

OLG Hamm, vom 23.11.1982 - Aktenzeichen 4 ReMiet 10/82

DRsp Nr. 1993/1998

»Eine Mieterhöhung nach § 5 MHG (durch Umlage gestiegener Kapitalkosten auf die Mieter) wird nicht begrenzt durch die Vorschrift des § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes (WiStG), nach der es ordnungswidrig ist, für die Vermietung von Wohnraum unangemessen hohe, nämlich solche Entgelte zu fordern, die Entgelte, die für die Vermietung von Räumen vergleichbarer Art in derselben oder in einer vergleichbaren Gemeinde üblicherweise gezahlt werden, nicht unwesentlich übersteigen (Überschreitung der sogenannten Wesentlichkeitsgrenze).«

Normenkette:

MHG § 5; WiStG § 5;

I. Der Vorlage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger ließen im Jahre 1979 ... in ein Mietshaus errichten. Zur Finanzierung des Bauvorhabens nahmen sie bei der Stadtsparkasse ... gegen Absicherung durch eine erstrangige und zweitrangige Grundschuld Darlehn über 1.200.000,-- DM und über 500.000,-- DM auf, jeweils zu einem Zinssatz von 7 %, und der für zwei Jahre festgeschrieben wurde, bei voller Auszahlung der Darlehensvaluta.

Die Beklagte mietete im Oktober 1979 als Erstmieterin eine der in dem vorbezeichneten Mietobjekt gelegenen Wohnungen an, wobei die Parteien eine Grundmiete von 660,-- DM monatlich zuzüglich Vorauszahlungen auf die zu erwartenden umlagefähigen Nebenkosten vereinbarten.