I. Das LG Paderborn hat den Senat mit Beschluß vom 3. Juni 1982 die folgende Rechtsfrage gem. Artikel III Abs. 1 Satz 2 zweiter Alternative des 3. MietRÄndG zum Rechtsentscheid vorgelegt.
Ist für die Feststellung des in einer Gemeinde üblichen Entgelts im Sinne des §
Der vorgelegten Frage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin vermietete an die Beklagte mit Mietvertrag vom 5. Dezember 1979 nicht preisgebundenen Wohnungen zum Zwecke der Weiterüberlassung an Angehörige der britischen Stationierungskräfte.
Der für die fünf vermieteten Wohnungen zu zahlende Mietzins beträgt pro qm und Monat 5, 50 DM.
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