OLG Hamm vom 30.12.1986
30 RE Miet 2/86
Normen:
MHG § 2 ;
Fundstellen:
DWW 1987, 160
NJW-RR 1987, 400
OLG Hamm, HdM Nr. 40
WuM 1987, 114
ZMR 1987, 150

OLG Hamm - 30.12.1986 (30 RE Miet 2/86) - DRsp Nr. 1993/1983

OLG Hamm, vom 30.12.1986 - Aktenzeichen 30 RE Miet 2/86

DRsp Nr. 1993/1983

»Ein vor Ablauf der Jahresfrist nach §§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 MHG gestelltes Mieterhöhungsverlangen, in dem eine Erhöhung ab einem Zeitpunkt nach Ablauf der Jahresfrist begehrt wird, ist nicht unwirksam. Die Fristen nach § 2 Abs. 3 und § 4 MHG, 9 Abs. 1 MHG werden jedoch nicht früher in Lauf gesetzt als bei einer unmittelbar nach Ablauf der Jahresfrist abgegebenen Erklärung.«

Normenkette:

MHG § 2 ;

Die Klägerin vermietete den Beklagten mit schriftlichem Mietvertrag vom 15.3.1984 ein Einfamilienhaus ab 1.7.1984 zu einer monatlichen Grundmiete von 1.000, -- DM.

Mit Schreiben vom 24.5.1985 verlangte die Klägerin von den Beklagten die Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete von 1.000, -- DM auf 1.070, 95 DM ab 1.9.1985. Die Beklagten verweigerten mit Schreiben vom 12.6.1985 ihre Zustimmung.

Die Parteien streiten darüber, ob das Erhöhungsverlangen wirksam ist und die nunmehr verlangte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete überschreitet.

Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 9.10.1985 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Mieterhöhungsverlangen sei unwirksam, da es vor Ablauf der Jahresfrist des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 MHG gestellt worden sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung.