OLG Hamm vom 31.08.1984
4 REMiet 3/84
Normen:
NMW § 20, § 4; WoBindG § 10 Abs. S. 3;
Fundstellen:
DWW 1984, 311
WuM 1984, 330
ZMR 1984, 413

OLG Hamm - 31.08.1984 (4 REMiet 3/84) - DRsp Nr. 1993/1988

OLG Hamm, vom 31.08.1984 - Aktenzeichen 4 REMiet 3/84

DRsp Nr. 1993/1988

Vorlegungsfragen: a) Gilt im öffentlich geförderten Wohnungsbau die in § 10 Abs. 2 des Wohnungsbindungsgesetzes genannte drei-Monats-Frist auch für die Erhebung eines durch die Vorauszahlungen nicht gedeckten Umlegungsbetrages b) Hilfsweise: Falls Frage a) zu bejahen ist: Können die Mietvertragsparteien die drei-Monats-Frist vertraglich abbedingen? Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

Normenkette:

NMW § 20, § 4; WoBindG § 10 Abs. S. 3;

Das Landgericht hat dem Senat gemäß Artikel III Abs. 1 des 3. Mietrechtsänderungsgesetzes folgende Fragen zum Rechtsentscheides vorgelegt:

a) Gilt im öffentlich geförderten Wohnungsbau die in § 10 Abs. 2 des Wohnungsbindungsgesetzes genannte drei-Monats-Frist auch für die Erhebung eines durch die Vorauszahlungen nicht gedeckten Umlegungsbetrages

b) Hilfsweise: Falls Frage a) zu bejahen ist:

Können die Mietvertragsparteien die drei-Monats-Frist vertraglich abbedingen?

Die Vorlagefrage liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beklagten waren auf Grund - mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin abgeschlossenen - Mietvertrages vom 01.02.1976 in der Zeit vom 01.03.1976 bis Ende Oktober 1983 Mieter einer mit öffentlichen Mitteln geförderten 68 qm großen Wohnung im Hause der Klägerin in .. .