OLG Hamm vom 31.10.1980
4 ReMiet 1/80
Normen:
BGB § 564b Abs. 7;
Fundstellen:
DWW 1980, 303
NJW 1981, 290
OLG Hamm, HdM Nr. 2
WuM 1981, 5
ZMR 1982, 93

OLG Hamm - 31.10.1980 (4 ReMiet 1/80) - DRsp Nr. 1993/2018

OLG Hamm, vom 31.10.1980 - Aktenzeichen 4 ReMiet 1/80

DRsp Nr. 1993/2018

»Bei der Anmietung von außerhalb der Vermieterwohnung gelegenem Wohnraum kann allein daraus, daß der angemietete Wohnraum möbliert zur Verfügung gestellt wird, daß er Teil eines - privaten oder öffentlichen - Studentenwohnheimes und daß der Mieter Student ist, nicht gefolgert werden, die Vermietung sei zu nur vorübergehendem Gebrauch im Sinne des § 564 b Abs. 7 BGB erfolgt.«

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 7;

I. Das Landgericht hat dem Senat gemäß Beschluß vom 21.8.1980 die folgende Rechtsfrage gemäß Art. 3 Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21.12.1967 in der Fassung des Gesetzes vom 5.6.1980 (BGBl. 1 S. 657) zur Entscheidung vorgelegt:

Handelt es sich bei der Vermietung eines möblierten Zimmers an einen Studenten, insbesondere wenn das Zimmer in einem Studentenwohnheim liegt, um eine Vermietung zu nur vorübergehendem Gebrauch im Sinne des § 564 b Abs. 7 BGB ?

Der Vorlage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: