OLG Hamm - Beschluß vom 05.12.1996
15 W 390/96
Normen:
WEG § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DNotZ 1997, 972
FGPrax 1997, 59
NJW-RR 1997, 522

OLG Hamm - Beschluß vom 05.12.1996 (15 W 390/96) - DRsp Nr. 1998/6946

OLG Hamm, Beschluß vom 05.12.1996 - Aktenzeichen 15 W 390/96

DRsp Nr. 1998/6946

»1. Es liefe dem Ziel, das Grundbuch schlank und übersichtlich zu halten, zuwider, wenn an Stelle der globalen Bezugnahme auf die Gemeinschaftsordnung, die auch mit dem Gesetz deckungsgleiche Bestimmungen enthält, diejenigen Einzelbestimmungen zu bezeichnen und in Bezug zu nehmen wären, die von der gesetzlichen Regelung des Wohnungseigentumsgesetzes abweichen. 2. Rechte zur Benutzung eines Nachbargrundstücks können nicht zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden (hier: Sondernutzungsrecht an einer Fläche über einen verrohrten Wasserlauf).«

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 2 ;
Fundstellen
DNotZ 1997, 972
FGPrax 1997, 59
NJW-RR 1997, 522