OLG Hamm - Beschluß vom 17.12.1996
15 W 212/96
Normen:
WEG § 21 Abs. 1, 5 Nr. 2, § 27 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1997, 908
OLGReport-Hamm 1997, 143

OLG Hamm - Beschluß vom 17.12.1996 (15 W 212/96) - DRsp Nr. 1998/6943

OLG Hamm, Beschluß vom 17.12.1996 - Aktenzeichen 15 W 212/96

DRsp Nr. 1998/6943

»1. Zur Geltendmachung einer Schadensersatzforderung gegen den Verwalter wegen am Sondereigentum eingetretener Schäden bedarf der betroffene Wohnungseigentümer keiner Ermächtigung der Gemeinschaft. 2. Eine dem Verwalter für seine Tätigkeit durch Beschluß erteilte Entlastung berührt den Schadensersatzanspruch des Wohnungseigentümers nicht. 3. Die Pflicht des Verwalters zur Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums und Instandsetzung beschränkt sich bei Baumängeln darauf, diese festzustellen, die Wohnungseigentümer darüber zu unterrichten und deren Entscheidung über die weiteren Schritte herbeizuführen. Aus eigenem Recht ist er nicht befugt, einen Sachverständigen zu bestellen und umfassende Sanierungsmaßnahmen in Auftrag zu geben.