OLG Hamm - Beschluß vom 30.10.1982
4 REMiet 6/82
Normen:
MHG § 2, § 3;
Fundstellen:
NJW 1983, 289
OLG Hamm, HdM Nr. 19
WuM 1983, 17
ZMR 1983, 102

OLG Hamm - Beschluß vom 30.10.1982 (4 REMiet 6/82) - DRsp Nr. 1993/1999

OLG Hamm, Beschluß vom 30.10.1982 - Aktenzeichen 4 REMiet 6/82

DRsp Nr. 1993/1999

»1) Hat der Vermieter in einer Mietwohnung Modernisierungsmaßnahmen nach § 3 MHRG durchgeführt und fordert er anschließend die Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung nach § 2 MHRG auf der Basis für vergleichbaren, nicht modernisierten Wohnraum, so ist er nicht gehindert, gleichzeitig und zusätzlich die Modernisierungskosten nach Maßgabe des § 3 MHRG auf den Mieter umzulegen. 2) Die Vorlagefragen, welche inhaltlichen Anforderungen an eine schriftliche Erklärung zu stellen sind, mit der der Vermieter nach Abschluß von Modernisierungsmaßnahmen im Sinne von § 3 MHRG gleichzeitig die Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung nach § 2 MHRG - auf der Basis von nicht modernisiertem Wohnraum - und den Modernisierungszuschlag nach § 3 MHRG begehrt, ist unzulässig.«

Normenkette:

MHG § 2, § 3;

1. Der Kläger erwarb im Jahre 1979 ein Grundstück, daß mit einem Wohnhaus bebaut ist. In diesem Hause wohnt die Beklagte seit vielen Jahren zur Miete. Als der Kläger das Haus übernahm, betrug die Grundmiete 472,50 DM. Sie war seit 1975 nicht mehr erhöht worden.