OLG Hamm - Urteil vom 17.12.2001
22 U 78/01
Normen:
BGB § 325 § 1093 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2002, 335
Vorinstanzen:
LG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 260/00

OLG Hamm - Urteil vom 17.12.2001 (22 U 78/01) - DRsp Nr. 2002/5653

OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2001 - Aktenzeichen 22 U 78/01

DRsp Nr. 2002/5653

»Schadensersatzansprüche gem. § 325 BGB wegen des Erlöschens eines Wohnungsrechts in der Zwangsversteigerung stehen dem Wohnungsrechtsinhaber aus dem zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vertrag nicht zu. Dieser ist mit vereinbarungsgemäßer Eintragung des Wohnungsrechts im Grundbuch erfüllt.«

Normenkette:

BGB § 325 § 1093 ;

Tatbestand:

Die Kläger verkauften mit notariellem Vertrag vom 25.10.1990 ihr Hausgrundstück an die Beklagte.

In § 3 regelten die Parteien zu Gunsten der Kläger ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht an den dort näher bezeichneten Räumlichkeiten. Sie bewilligten und beantragten die Eintragung des Wohnrechts für die Kläger im Grundbuch und bewilligten einen Vorrang für noch zu bestellende Grundschulden bis zu einer Höhe von 150.000,00 DM.

Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf seine Kopie (Bl. 10-19 d.A.) Bezug genommen.

Das Wohnrecht wurde zu Gunsten der Kläger eingetragen und die Beklagte belastete das Grundstück in der Folgezeit mit vorrangigen Grundschulden in einer Gesamthöhe von 150.000,00 DM.