Die Kläger verkauften mit notariellem Vertrag vom 25.10.1990 ihr Hausgrundstück an die Beklagte.
In § 3 regelten die Parteien zu Gunsten der Kläger ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht an den dort näher bezeichneten Räumlichkeiten. Sie bewilligten und beantragten die Eintragung des Wohnrechts für die Kläger im Grundbuch und bewilligten einen Vorrang für noch zu bestellende Grundschulden bis zu einer Höhe von 150.000,00 DM.
Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf seine Kopie (Bl. 10-19 d.A.) Bezug genommen.
Das Wohnrecht wurde zu Gunsten der Kläger eingetragen und die Beklagte belastete das Grundstück in der Folgezeit mit vorrangigen Grundschulden in einer Gesamthöhe von 150.000,00 DM.
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